Bühnenpyrotechnikerlehrgang, EUR 820,-

Ausbildung zum Bühnen-Feuerwerker
Erläuterungen zu den Zulassungsvoraussetzungen

 

Mindestalter 21 Jahre:

Das Mindestalter von 21 Jahren ist im Sprengstoffgesetz festgelegt und unabdingbar. In sehr seltenen Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde von dem Alterserfordernis abgesehen werden, speziell wenn die Teilnahme am Lehrgang für den Erwerb einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (für private Zwecke) beabsichtigt ist.

 

Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung:

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kein polizeiliches Führungszeugnis und wird daher auch nicht von der Gemeinde- / Stadtverwaltung ausgestellt!
Der Antrag, der schriftlich gestellt werden und spezielle Angaben wie Wohnanschrift der letzten fünf Jahre und Geburtsname der Mutter enthalten muss, wird ausschließlich von den für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden bearbeitet.
Vor der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird unter anderem uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister in Berlin und dem Gewerbezentralregister eingeholt. Zudem wird die für den Antragsteller zuständige Polizeidirektion kontaktiert. Bedingt durch die Umfangreiche Bearbeitung des Vorgangs dauert auch die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung mehrere Wochen!

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die für die Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Antragsteller nicht, die:

  • mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
  • wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen,
  • wegen einer Straftat gegen die Sprengstoffgesetze oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft oder der Entlassung aus einer Verwahrung, fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nur ein Jahr gültig! Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss bis zu Beginn des Lehrgangs zwingend vorliegen, anderenfalls kann die Teilnahme nicht gestattet werden.

 

Regelung für Lehrgangsteilnehmer aus dem Ausland

Entsprechend den EU-Regelungen soll der deutsche Pyrotechnikerschein in allen Mitgliedsländern anerkannt werden. Auch hier wird die deutsche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Sie beantragen zunächst bei der zuständigen Behörde in Ihrem Land die Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses (z. B. Österreich: Strafregisterbescheinigung, Schweiz: Leumundszeugnis). Dieses reichen Sie, zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die für unsere Lehrgänge zuständige Behörde, die auch die Prüfung durchführt, ein.

Gewerbeaufsichtsamt München
Heßstraße 130
80797 München
Deutschland
Telefon +49 (0) 89 2176-1
Telefax +49 (0) 89 2176-3102

 

Fachpraxis:

Fachpraxis-Nachweis, Variante 1

Nachweis über die Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister, Bühnenmeister oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse und Fertigkeiten in einer vergleichbaren Tätigkeit (z. B. Veranstaltungstechniker, Tontechniker, Handwerker in den Theaterwerkstätten, Bühnenbildner, Maskenbildner, Regisseur, Kameramann usw.) mit einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung.

Das Sprengstoffgesetz sieht für Personen, die einen dieser Ausbildungsberufe abgeschlossen haben keinen zusätzlichen Nachweis über die Mitwirkung an pyrotechnischen Effekten vor, d. h. es wird davon ausgegangen, dass diese Personen ein ausreichendes Sicherheitsempfinden besitzen.

Fachpraxis-Nachweis, Variante 2

Nachweis über die mindestens einjährige Tätigkeit in Theatern oder vergleichbaren Einrichtung (z. B. Schulen, Diskotheken, Gaststätten, Kirchen, Jugendzentren, Laientheater, Musikbands, Mehrzweckhallen, Bars, Eventagenturen, PA- und Beleuchtungsverleih, Theaterwerkstätten, Katastrophenschutz, Feuerwehr usw.) und über die Mitwirkung bei der Erzeugung von mindestens 15 pyrotechnischen Effekten.

Arbeiten Sie in einem Theater oder in einer vergleichbaren Einrichtung und haben Sie bei der Erzeugung von mindestens 15 pyrotechnischen Effekten mitgewirkt, genügt in diesem Fall eine Bescheinigung des Unternehmers (Betriebsleiter) auf dem Formular "Bescheinigung über die Mitwirkung an der Erzeugung pyrotechnischer Effekte". Eine Aufstellung über Art der Effekte, Zeitpunkt des Einsatzes usw. ist hierbei vorgesehen.

Fachpraxis-Nachweis, Variante 3

Nachweis über die Mitwirkung an mindestens 15 pyrotechnischen Effekten.

Arbeiten Sie nicht in einem Theater oder in einer vergleichbaren Einrichtung, wie oben angeführt, besteht dennoch die Möglichkeit des Nachweises der Zulassungsvoraussetzung. Sie müssen schriftlich glaubhaft machen, dass Sie bei der Erzeugung von mindestens 15 pyrotechnischen Effekten mitgewirkt haben. Hier ist jedoch die Angabe über die Art der Effekte, Einsatzdatum, Einsatzort und die Bescheinigung des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmers, für jeden Effekt einzeln, erforderlich (Bescheinigung über die Mitwirkung an der Erzeugung pyrotechnischer Effekte). Folgende Tätigkeiten können nicht anerkannt werden:

  • Abbrennen von pyrotechnischen Effekten zu anderen Zwecken als für eine Veranstaltung oder Filmaufzeichnung (Publikum oder technisches Personal muss bei dem Einsatz der Effekte anwesend sein).
  • Abbrennen von pyrotechnischen Effekten zu Silvester oder eigenen privaten Festen.
  • Effekte, die keine pyrotechnischen Effekte sind (Feuerspucken, Feuereffekte mit Brandpasten, Brennflüssigkeiten etc.).
  • Pyrotechnische Effekte sind z. B. alle Effekte, die mit einem Elektroanzünder ausgelöst werden, Effekte mit Kollodiumwolle (Pyroschnur, Pyropapier, Pyroflocken, Pyrowatte, Pyrochips).

 

Bei Schwierigkeiten bitten wir um telefonische Rücksprache unter +49 (0) 8803 6369-0